Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen grundsätzlich an. Das im Vergleich zum Referenzsachverhalt erhöhte Tatverschulden ist nach Auffassung der Kammer allerdings jeweils mit dem erhöhten Gefährdungspotential (Vorfälle, bei denen es zu einem Unfall kam) bzw. dem Konsum mehrerer Drogen (übrige Vorfälle) zu begründen und nicht mit der Tatsache, dass der Beschuldigte bereits wegen Widerhandlungen gegen das SVG vorbestraft ist. Diese Vorstrafen werden bei den Täterkomponenten zu berücksichtigen sein (vgl. E. 18.1 hiernach).