Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen «gutbeleumdeten Beschuldigten» handelt, er vielmehr bereits wiederholt mit dem Strafrecht, namentlich dem Strassenverkehrsrecht, in Berührung kam (vgl. Ziff. V. 7. hiernach). Entsprechend legte der Beschuldigte ein im Vergleich zum oberwähnten «Norm-Sachverhalt» erhöhtes Tatverschulden an den Tag. Das Gericht erachtet folglich eine Strafe von 30 Strafeinheiten pro Fahrt in fahrunfähigem Zustand, ausmachend total 150 Strafeinheiten, als angemessen.