805 f.): […] Indem der Beschuldigte jeweils unter dem Einfluss verschiedener Drogen stand, deren Wirkungen und Nebenwirkungen sich gegenseitig verstärken können, war das Ausmass der Gefährdung der betroffenen Rechtsgüter jeweils nicht unerheblich. In zwei Fällen kam es gar zu Kollisionen mit Jungbäumen (vgl. Ziff. I. 2. der Anklageschrift) bzw. einem anderen Motorfahrzeug (vgl. Ziff. I. 6. der Anklageschrift). Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen «gutbeleumdeten Beschuldigten» handelt, er vielmehr bereits wiederholt mit dem Strafrecht, namentlich dem Strassenverkehrsrecht, in Berührung kam (vgl. Ziff.