Im Rahmen der Asperation sind 8 Strafeinheiten zu berücksichtigen. 17.2.7 Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss), mehrfach begangen Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren in fahrunfähigem Zustand / Fahren unter Drogen- und/oder Medikamenteneinfluss (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) eine Strafe ab 25 Strafeinheiten bei einer Verbindungsbusse von mindestens CHF 800.00 vor, sofern der Sachverhalt verschuldensmässig dem «Norm- Sachverhalt» bei Fahren in angetrunkenem Zustand entspricht. Dieser «Norm- Sachverhalt» wird wie folgt umschrieben: