Der Beschuldigte bediente sich zudem keinen besonderen Mitteln um die falsche Anschuldigung zu untermauern. Er handelte vielmehr spontan, weshalb ihm keine ausgeprägte kriminelle Energie anzulasten ist. Gestützt auf das Gesagte erachtet das Gericht das Tatverschulden als leicht und eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.