Da der Beschuldigte noch anlässlich derselben polizeilichen Einvernahme seine Aussage korrigierte und einräumte, den unfallverursachenden Lieferwagen gefahren zu haben, blieb die falsche Anschuldigung ohne Konsequenzen und führte namentlich nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen E.________. Hinzu kommt, dass sich auch E.________ zunächst selber belastete (p. 307 Z. 27 ff.). Hiervor wiegt das Ausmass des verschuldeten Erfolgs gering. Der Beschuldigte bediente sich zudem keinen besonderen Mitteln um die falsche Anschuldigung zu untermauern.