809): Der Beschuldigte gab am 28.05.2021 nach dem Verkehrsunfall O.________ (Ort) im Rahmen der polizeilichen Einvernahme wahrheitswidrig zu Protokoll, dass E.________ den Lieferwagen gelenkt und damit den Unfall verursacht habe (vgl. Ziff. I. 6. der Anklageschrift). Da der Beschuldigte noch anlässlich derselben polizeilichen Einvernahme seine Aussage korrigierte und einräumte, den unfallverursachenden Lieferwagen gefahren zu haben, blieb die falsche Anschuldigung ohne Konsequenzen und führte namentlich nicht zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen E.________.