50 Energie des Beschuldigten durch den mitgebrachten Spaten nicht als unwesentlich erscheint, gilt es zu berücksichtigen, dass er nicht in eine Wohnung, sondern bloss ein Geschäft eindrang, wobei der Hausrechtsinhaber nicht anwesend war. Hiervor ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen, weshalb eine Einzelstrafe von 15 Strafeinheiten angemessen erscheint.