Gleiches gilt für die am 20.12.2021 im Rahmen des Einbruchs in das Lebensmittelgeschäft der T.________(GmbH) begangene Sachbeschädigung. Dabei wurde ein Sachschaden von CHF 800.00 verursacht (vgl. Ziff. I. 10. der Anklageschrift). Angesichts der Tatkomponenten und insbesondere der Schadensbeträge erachtet das Gericht Einzelstrafen von je 20 Strafeinheiten, ausmachend 40 Strafeinheiten, angemessen.