Indem der Beschuldigte gemeinsam mit AL.________ am 09.03.2021 einen AM.________- Automaten beim G.________ (Ort) mit einem Armierungseisen und einem Stechbeitel aufbrach und dadurch einen Sachschaden von CHF 1'858.25 verursachte (vgl. Ziff. I. 4. der Anklageschrift), legte er ein im Vergleich zum Referenzsachverhalt leicht erhöhtes Tatverschulden an den Tag. Daher rechtfertigt sich die Ausfällung einer leicht höheren Strafe als jener gemäss den VBRS-Richtlinien. Gleiches gilt für die am 20.12.2021 im Rahmen des Einbruchs in das Lebensmittelgeschäft der T.________(GmbH) begangene Sachbeschädigung.