Der Kammer erscheinen 30 Strafeinheiten ebenfalls angemessen. Diese werden mit 20 Strafeinheiten asperiert. 17.2.4 Sachbeschädigung, mehrfach begangen Die Vorinstanz erwog hierzu (S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 809): Die VBRS-Richtlinien sehen beim Referenzsachverhalt zur Sachbeschädigung («Der Täter zerkratzt den Lack eines fremden Personenwagens. Schaden: knapp über CHF 300.00») eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 47).