Der Beschuldigte fälschte einen Betreibungsregisterauszug, um damit die W.________(AG) über seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu täuschen und sie so dazu zu bringen, ihm eine Wohnung zu vermieten (vgl. Ziff. I. 11. der Anklageschrift). Hinsichtlich der begangenen Urkundenfälschung ähnelt das Tatverschulden des Beschuldigten somit jenem gemäss Referenzsachverhalt. Entsprechend rechtfertigt sich eine Einzelstrafe für die Urkundenfälschung von 30 Strafeinheiten.