Im Unterschied zum Referenzsachverhalt gemäss VBRS-Richtlinien machte sich der Beschuldigte vorliegend nicht des vollendeten, sondern bloss des versuchten Betrugs schuldig, zumal sein Verhalten zu keiner Täuschung und zu keiner Schädigung der W.________ (AG) führte (vgl. Ziff. I. 11. der Anklageschrift). Folglich drängt sich ein Abweichen von den VBRS-Richtlinien auf. Angesichts des vergleichsweise geringen Verschuldens des Beschuldigten erachtet das Gericht eine Einzelstrafe für den versuchten Betrug von 15 Strafeinheiten angemessen.