Die Erwägungen der Vorinstanz lauten wie folgt (S. 77 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 811): Betreffend den vollendeten Betrug sehen die VBRS-Richtlinien beim Referenzsachverhalt («Der Täter überredet wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000.00, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können») 120 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 47).