Das dem Beschuldigten anzulastende Verschulden ist grundsätzlich mit jenem des Referenzsachverhalts zum Einbruchdiebstahl gemäss den VBRS-Richtlinien vergleichbar. Um dem geringeren Deliktsbetrag und dem Umstand, dass der beim Einbruchdiebstahl verursachte Sachschaden vorliegend zusätzlich angeklagt wurde, Rechnung zu tragen, rechtfertigt sich eine leicht geringere Einzelstrafe von 75 Strafeinheiten.