Der Beschuldigte und AL.________ entwendeten am 09.03.2021 die Rückgeldtube des zuvor aufgebrochenen AM.________-Automaten und das darin enthaltene Bargeld von CHF 78.40 (vgl. Ziff. I. 4. der Anklageschrift). Die in den VBRS-Richtlinien enthaltenen Referenzsachverhalte betreffend Diebstahl einfach, Einschleichdiebstahl, Einbruchdiebstahl sowie Entreissdiebstahl (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 47) unterscheiden sich wesentlich vom vorliegend zu beurteilenden Diebstahl, weshalb sie nicht als Referenz herangezogen werden können.