Für den Diebstahl empfehlen die VBRS-Richtlinien je nach Referenzsachverhalt eine Strafe zwischen 30 und 150 Strafeinheiten. Beim Referenzsachverhalt zum Einbruchdiebstahl («Der Täter bricht nachts in ein leer stehendes und abgelegenes Geschäft ein und erbeutet CHF 10'000.00, wobei mittelgrosser Sachschaden entsteht (144 StGB nicht eingeklagt)») sehen die VBRS- Richtlinien 90 Strafeinheiten vor (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. 14., S. 47).