17.2 Asperation für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist Betreffend die Strafzumessung für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist sowie die Asperation, kann sich die Kammer im Wesentlichen der Vorinstanz (S. 71 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 805 ff.) anschliessen. Wiederholend daher nachfolgend die Erwägungen der Vorinstanz mit allfälligen Ergänzungen oder Abweichungen der Kammer.