Aus dem Gesagten folgt, dass die subjektive Tatschwere insgesamt neutral zu werten ist. 17.1.3 Fazit Einsatzstrafe Unter Würdigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten leicht. Damit veranschlagt die Kammer eine Einsatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten. 17.2 Asperation für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist Betreffend die Strafzumessung für die weiteren Delikte, für welche eine Freiheitsstrafe auszufällen ist sowie die Asperation, kann sich die Kammer im Wesentlichen der Vorinstanz (S. 71 ff.