Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend die Verletzung dieser elementaren Verkehrsregeln mit direktem Vorsatz handelte. Betreffend das Missachten des Rotlichts liegt Eventualvorsatz vor. Der Beschuldigte nahm bei seiner Fahrt das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern zumindest in Kauf. Er wollte sich durch die Flucht einer Polizeikontrolle entziehen bzw. eine solche verhindern und handelte damit aus rein egoistischen Beweggründen. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Aus dem Gesagten folgt, dass die subjektive Tatschwere insgesamt neutral zu werten ist.