fahrer und sich selbst. In Anbetracht dessen, dass deutlich schwerer wiegende Verletzungen, aber durchaus auch leichter wiegende Verletzungen denkbar sind und in Anbetracht des Strafrahmens von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe erscheint das objektive Tatverschulden als noch leicht. 17.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte war sich bewusst, dass er innerorts mit massiv überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Er wollte dies auch, flüchtete er doch vor der Polizei. Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte betreffend die Verletzung dieser elementaren Verkehrsregeln mit direktem Vorsatz handelte.