Ferner sind noch weitere Delikte zu beurteilen, wofür im Gesetz jedoch keine Freiheitsstrafe vorgesehen ist: Für die Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) kann gemäss Gesetz einzig eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen ausgefällt werden. Weiter ist der Beschuldigte wegen diverser Übertretungen zu verurteilen, wofür eine (Gesamt-)Busse (bis zu CHF 10'000.00; Art. 106 Abs. 1 StGB) auszusprechen ist (E. 22 hiernach): - Einfache Verkehrsregelverletzung (mehrfach begangen; Art. 90 Abs. 1 SVG) - Fahren in fahrunfähigem Zustand (durch Führen eines motorlosen Fahrzeuges unter Drogeneinfluss; Art. 91 Abs. 1 Bst. c SVG)