Die nun seit beinahe 3 Jahren gezeigte Veränderung erscheint vor diesem Hintergrund zwar als sehr erfreulich. Eine Freiheitsstrafe bzw. eine Gesamtfreiheitsstrafe für die eingangs genannten Delikte erscheint jedoch aus spezialpräventiver Sicht gerade noch notwendig, um künftigen Straftaten vorzubeugen (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Im Übrigen beantragten auch die Verteidigung und die Generalstaatsanwaltschaft die Ausfällung einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe. Ferner sind noch weitere Delikte zu beurteilen, wofür im Gesetz jedoch keine Freiheitsstrafe vorgesehen ist: