41 Abs. 1 Bst. b StGB). Aus dem Strafregisterauszug vom 4. Dezember 2024 geht hervor, dass der Beschuldigte in den letzten Jahren mehrmals aufgrund von Delikten, welche er in den letzten rund zwölf Jahren begangen hatte, verurteilt wurde (pag. 999 ff.). Er zeigte über viele Jahre hinweg eine sehr hohe kriminelle Energie, verbrachte viele Monate im Strafvollzug und delinquierte – kaum entlassen – von neuem. Die nun seit beinahe 3 Jahren gezeigte Veränderung erscheint vor diesem Hintergrund zwar als sehr erfreulich.