666/27 f.), wobei er gemäss eigenen Angaben zwei Wohnblöcke betreut (pag. 688). Zwar hat der Beschuldigte noch immer Schulden, konnte aber gemeinsam mit seiner Ehefrau bereits einen Teil davon abbezahlen (vgl. pag. 1017 Z. 1 ff. und pag. 1045 ff.). Insgesamt ist festzuhalten, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zum Positiven verändert haben und oberinstanzlich zum Urteilszeitpunkt nicht mehr zu befürchten ist, eine Geldstrafe könnte nicht vollzogen werden (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst.