ff.), erhielt er bei der Y.________ (Genossenschaft) eine Festanstellung zu einem Pensum von 100 % (pag. 1016 Z. 36 und pag. 1017 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte erzielt dabei ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'800.00 (pag. 1018 Z. 27 f. und pag. 1032 ff.). Überdies erwirtschaftet auch seine Ehefrau ein Einkommen und zwar ca. in gleicher Höhe (vgl. pag. 687 und pag. 1017 Z. 10 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zudem an, per 1. Mai 2023 die Hauswartung übernommen zu haben (pag. 666/27 f.), wobei er gemäss eigenen Angaben zwei Wohnblöcke betreut (pag. 688).