45 drei Jahren oder Geldstrafe; mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden; in leichten Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Art. 96 Abs. 2 aSVG) - Missbrauch von Ausweisen und Schildern (durch missbräuchliches Verwenden bzw. durch widerrechtliches Aneignen; beides mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 97 Abs. 1 Bst. a und g SVG) Nachdem der Beschuldigte bei der Y.________ (Genossenschaft) ab November 2023 eine befristete Anstellung für die Dauer eines halben Jahres hatte (pag. 953 ff.), erhielt er bei der Y._____