Fahren in fahrunfähigem Zustand (unter Drogeneinfluss; mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG) - Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 91a Abs. 1 SVG) - Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (mehrfach begangen), bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) - Fahren ohne Berechtigung (ohne Führerausweis;