SVG einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren möglich. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Vorliegend sind keine solchen aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Der Strafrahmen für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung reicht somit von einem bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe (Art. 90 Abs. 3 SVG). Damit handelt es sich vorliegend um das abstrakt schwerste Delikt.