44 Freiheitsstrafe in Anbetracht der Anzahl und Art der Delikte nicht bestritten werde (pag. 1023). Überdies beantragten sowohl der Verteidiger (pag. 1058) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1057) für die weiteren Delikte das Aussprechen einer (Gesamt-)Übertretungsbusse. 16.4 Konkrete Strafrahmen und Würdigung der Kammer Für die qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung ist gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG einzig das Ausfällen einer Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren möglich.