Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass auch die finanzielle Situation des Beschuldigten eine Geldstrafe als nicht vollziehbar erscheinen lasse (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 802 f.). Die Vorinstanz hielt sodann fest, dass für die Übertretungen eine separate Übertretungsbusse auszusprechen sei (S. 69 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 803). 16.3 Vorbringen der Parteien Sowohl der Verteidiger des Beschuldigten (pag. 1058) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1057) beantragten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung eine Gesamtfreiheitsstrafe.