16.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete für alle Vergehen und Verbrechen die Freiheitsstrafe als einzig spezialpräventiv geeignete und zweckmässige Sanktion, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte abzuhalten. Sie begründete dies mit den einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und der fehlenden spezialpräventiven Wirkung der bereits unbedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafen. Ergänzend hielt die Vorinstanz fest, dass auch die finanzielle Situation des Beschuldigten eine Geldstrafe als nicht vollziehbar erscheinen lasse (S. 68 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.