49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) sehen für gewisse Deliktskategorien normierte Strafen vor. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3).