a SVG ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG erfüllt hat und entsprechend schuldig zu sprechen ist.