13.2 Subsumption Gemäss Beweisergebnis (E. 8.6 hiervor) fuhr der Beschuldigte mit einem Z.________(Fahrzeugmarke), welcher aufgrund der eingetrockneten Bremsflüssigkeit sowie der stark eingelaufenen und mit Rost befallenen Bremsscheiben der Hinterräder eine defekte resp. nicht mehr funktionstüchtige und damit nicht vorschriftsgemässe Bremsanlage hatte. Überdies wies das Fahrzeug eine Beschädigung der Frontscheibe (im Sichtfeld) auf. Damit handelt es sich um ein nicht betriebssicheres Fahrzeug nach Art. 29 SVG und der objektive Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG ist erfüllt.