13. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 93 Abs. 2 Bst. a SVG kann verwiesen werden (S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 779). 13.2 Subsumption Gemäss Beweisergebnis (E. 8.6 hiervor) fuhr der Beschuldigte mit einem Z.________(Fahrzeugmarke), welcher aufgrund der eingetrockneten Bremsflüssigkeit sowie der stark eingelaufenen und mit Rost befallenen Bremsscheiben der Hinterräder eine defekte resp.