42 Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 sowie Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG, begangen am 23. Januar 2021 durch besonders krasse Missachtung der Höchstgeschwindigkeit und Missachten des Rotlichts, schuldig zu sprechen.