Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie teilweise von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG erfüllt ist. Gemäss Beweisergebnis überschritt der Beschuldigte die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch zu Beginn der Fluchtfahrt und nach der Baustelle. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen auf diesen beiden Streckenabschnitten gehen allerdings aufgrund der Handlungseinheit darin auf, d.h. es haben nicht zusätzliche Schuldsprüche für diese beiden Streckenabschnitte zu erfolgen.