Weiter nahm er bei seiner Fluchtfahrt die Missachtung des Rotlichts zumindest in Kauf, es ist von Eventualvorsatz auszugehen. Im Weiteren kann sich die Kammer den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz anschliessen (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 773): […] Vor dem Hintergrund der rücksichtslosen Fahrweise und der besonders naheliegenden konkreten Gefährdung von Leib und Leben kann schliesslich nur darauf geschlossen werden, als dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sein muss, dass er durch seine Fahrmanöver das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, und er dies in Kauf nahm.