Dass sich kein Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern ereignete, ist letztlich dem Zufall geschuldet. Somit ist festzuhalten, dass das Verhalten des Beschuldigten bei seiner Fluchtfahrt in der Gesamtheit betrachtet den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sowie teilweise von Art. 90 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Bst. a SVG erfüllt. In subjektiver Hinsicht erfolgten die massiven bzw. teils besonders krassen Geschwindigkeitsüberschreitungen zweifellos direktvorsätzlich, der Beschuldigte wollte so vor der Polizei flüchten. Weiter nahm er bei seiner Fluchtfahrt die Missachtung des Rotlichts zumindest in Kauf, es ist von Eventualvorsatz auszugehen.