Hingegen kann das Fahren unter Drogeneinfluss nicht zur Untermauerung des ohnehin schon hoch eingeschätzten Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern herangezogen werden, da dies so nicht angeklagt wurde. Eine konkrete Gefährdung oder gar die Verletzung von Leib und Leben lag vorliegend in Anbetracht der konkreten Umstände und der äusserst gefährlichen und rücksichtslosen Fahrweise des Beschuldigten, welche einzig die Flucht vor der Polizei bezweckte, besonders nahe und wurde nur zufällig nicht verwirklicht. Dass sich kein Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern ereignete, ist letztlich dem Zufall geschuldet.