Der Beschuldigte ging mit seinem Verhalten ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – und zwar insbesondere für seinen Beifahrer und sich selbst sowie für weitere un- oder motorisierte Verkehrsteilnehmende – ein. Hingegen kann das Fahren unter Drogeneinfluss nicht zur Untermauerung des ohnehin schon hoch eingeschätzten Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern herangezogen werden, da dies so nicht angeklagt wurde.