SVG (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) oder in der Lehre genannten Beispiele und damit den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad zweifellos. Der Beschuldigte ging mit seinem Verhalten ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern – und zwar insbesondere für seinen Beifahrer und sich selbst sowie für weitere un- oder motorisierte Verkehrsteilnehmende – ein.