41 dass die Strasse nass war und der Bremsweg damit länger als bei trockenen Strassenverhältnissen. Aufgrund des Ausgeführten erreichen die einzelnen Fahrmanöver bzw. Verkehrsregelverletzungen als Handlungseinheit und damit im Sinne einer Gesamtwürdigung betrachtet eine vergleichbare besondere Gefährlichkeit wie die in Art. 90 Abs. 3 SVG (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) oder in der Lehre genannten Beispiele und damit den von Art. 90 Abs. 3 SVG geforderten Schweregrad zweifellos.