Dies gilt erst recht im einseitig geführten und engen Baustellenbereich ohne Ausweichmöglichkeiten, wo dem Beschuldigten korrekt fahrende Verkehrsteilnehmende hätten entgegenkommen und folglich in eine Frontalkollision hätten verwickelt werden können. Überdies ist einspurig geführten Baustellen immer das Risiko inhärent, dass sich Fahrradfahrende noch nach Ende der Grünphase im einspurig geführten Bereich befinden, womit auch ein Risiko bestand, dass vor dem Beschuldigten noch Fahrradfahrende in gleicher Richtung unterwegs sind.