Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte bei der von ihm während seiner Fluchtfahrt gefahrenen Geschwindigkeit plötzlich auftauchenden anderen Verkehrsteilnehmenden oder Hindernissen (z.B. Objekten oder Tieren) nicht hätte ausweichen oder rechtzeitig hätte bremsen können. Dies gilt erst recht im einseitig geführten und engen Baustellenbereich ohne Ausweichmöglichkeiten, wo dem Beschuldigten korrekt fahrende Verkehrsteilnehmende hätten entgegenkommen und folglich in eine Frontalkollision hätten verwickelt werden können.