Die Sichtverhältnisse waren zusätzlich aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt, auch wenn die Strasse gut beleuchtet gewesen sein mag. Der Argumentation, wonach Fahrzeuge aufgrund ihrer Scheinwerfer bei Dunkelheit viel besser ersichtlich seien als tagsüber, ist entgegenzuhalten, dass bspw. auch Fahrradfahrende hätten unterwegs sein können und Fahrräder keine mit Motorfahrzeugen vergleichbar starke Scheinwerfer haben. Bereits vor der Baustelle war der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug erheblich zu schnell unterwegs. Sodann missachtete er das Rotlicht vor der einspurig geführten Baustelle und überschritt in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit besonders krass.