Insbesondere der Baustellenbereich war nicht so übersichtlich, dass vom Baustellenanfang dessen Ende einsehbar gewesen wäre – zumal der Beschuldigte im Baustellenbereich aufgrund der einspurigen Verkehrsführung noch die Fahrspur wechseln musste, die Sicht nach vorne aufgrund der Baumaschinen und des Containers eingeschränkt war und die Baustelle mit über 100 m (oder gemäss Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft gar 270 m) eine beträchtliche Länge hatte. Die Sichtverhältnisse waren zusätzlich aufgrund der Dunkelheit eingeschränkt, auch wenn die Strasse gut beleuchtet gewesen sein mag.