Zudem ist betreffend die Beurteilung der Gefährlichkeit zu berücksichtigen, dass sich zum Tatzeitpunkt auf einem Abschnitt der Fluchtstrecke eine einspurig geführte Baustelle ohne Ausweichmöglichkeiten befand. Insbesondere der Baustellenbereich war nicht so übersichtlich, dass vom Baustellenanfang dessen Ende einsehbar gewesen wäre – zumal der Beschuldigte im Baustellenbereich aufgrund der einspurigen Verkehrsführung noch die Fahrspur wechseln musste, die Sicht nach vorne aufgrund der Baumaschinen und des Containers eingeschränkt war und die Baustelle mit über 100 m (oder gemäss Verteidigung und Generalstaatsanwaltschaft gar 270 m) eine beträchtliche Länge hatte.