Insgesamt habe keine unmittelbare Gefahr für Schwerverletzte oder Todesopfer bestanden. Es seien keine anderen Verkehrsteilnehmer unterwegs gewesen und es könne nicht gesagt werden, dass sich der Eintritt der konkreten Gefahr nur zufällig nicht verwirklicht habe (pag. 1023). Der Argumentation der Verteidigung ist zu entgegnen, dass immer mit anderen Verkehrsteilnehmenden zu rechnen ist, zumal die 1,8 km lange Fluchtstrecke